|
Befreiung von der Versicherungspflicht
Nach § 8 SGB V wird auf Antrag von
der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird
- wegen
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
- durch
den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem
Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war,
wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der
Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches
entsprechen,
- durch
Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach §
2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der
Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die
Elternzeit,
- weil
seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird. Dies gilt auch für Beschäftigte,
die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis
bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis
aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden
Halbsatzes erfüllt. Voraussetzung ist ferner, dass
der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei ist,
- durch
den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die
Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme,
- durch
die Einschreibung als Student oder die
berufspraktische Tätigkeit
- durch
die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
- durch
die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte.
Der Antrag auf Befreiung ist
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die
Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an,
wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in
Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des
Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die
Befreiung kann nicht widerrufen werden.
[zurück]
|