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Auszubildende

Mit dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnis- ses werden Auszubildende automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig. Mit dem Ausbildungsbeginn erlischt gleichzeitig auch die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern.
 

Berechnung der Beiträge

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) werden berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse (zur Beitragssatzübersicht) multipliziert werden. Dabei können die Beiträge aus Beitragstabellen abgelesen oder auch nach folgender Formel berechnet werden:

Beitragspflichtige Einnahmen

*

halber Beitragssatz

=

Arbeitnehmeranteil
         
Arbeitnehmeranteil * 2 = Gesamtbetrag

  
Beitragspflichtige Einnahmen

Als beitragspflichtige Einnahme zählt für Auszubildende die Ausbildungsvergütung aus dem Berufsausbildungsverhältnis.
 

Tragung der Beiträge

Grundsätzlich tragen Auszubildende und ihre Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte.

Allerdings trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, wenn die Ausbildungsvergütung 325 EUR monatlich nicht übersteigt.

Wird in Folge einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) die Grenze von 325 EUR überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber den 325 EUR übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.

Kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 % höheren Beitrag zu Pflegeversicherung zahlen. 

 
Zusatzbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld ab Juli 2005

Im Oktober 2004 hat der Bundestag beschlossen, dass der Zahnersatz auch künftig eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt. Allerdings zahlen ab Juli 2005 die Arbeitnehmer dann zusätzlich 0,4 Beitragspunkte für den Zahnersatz aus der eigenen Tasche.

Der gesonderte Krankengeld-Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent für Arbeitnehmer, der ursprünglich erst im Januar 2006 eingeführt werden sollte, wird nun ebenfalls ab Juli 2005 erhoben. Insgesamt erhöhen sich dadurch die Krankenkassenbeiträge für gesetzliche Krankenversicherte um 0,9 Prozentpunkte. Beide Abzüge haben die gesetzliche Versicherten künftig allein zu tragen - bisher teilten sich diese Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleich Teilen. 

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